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Barrierefreie Website: was das BFSG wirklich verlangt

Das BFSG gilt seit Juni 2025, ohne Übergangsfrist für Websites. Wer betroffen ist, was WCAG 2.1 AA konkret bedeutet und was wir bei der Prüfung unserer eigenen Seite gefunden haben. Mit echten Zahlen.

Zwei Schriftproben mit Kontrastwerten nebeneinander, daneben der Titel des Beitrags

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025, für Websites ohne Übergangsfrist. Trotzdem sind ein Jahr später viele Seiten unverändert. Das liegt selten an bösem Willen und meistens daran, dass niemand genau weiß, was verlangt wird.

Dieser Beitrag beantwortet drei Fragen: Wen betrifft es, was heißt das technisch, und wie prüfst du es an einem Nachmittag. Am Ende zeigen wir, was wir bei der Prüfung unserer eigenen Seite gefunden haben, samt Zahlen. Vorweg so viel: drei echte Fehler, und einer davon steckte an rund zwanzig Stellen.

Wen betrifft es

Das BFSG setzt den European Accessibility Act um. Es erfasst bestimmte Produkte und bestimmte Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten. Für Websites ist der wichtigste Fall der elektronische Geschäftsverkehr: Onlineshops, Buchungsstrecken, Bankgeschäfte, Telekommunikationsdienste, Personenbeförderung, E-Books.

Grob gesagt:

  • Betroffen ist, wer online etwas verkauft, buchbar macht oder einen Vertragsschluss anbietet, und zwar gegenüber Verbrauchern.
  • Nicht betroffen ist eine reine Darstellungsseite ohne Verkauf, ohne Buchung, ohne Vertragsschluss. Ein Kontaktformular allein macht daraus noch keinen elektronischen Geschäftsverkehr.
  • Reines B2B liegt außerhalb, weil das Gesetz auf Verbraucher zielt. Wer beides bedient, sollte genau hinsehen.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Nach Paragraf 3 Absatz 3 BFSG sind Kleinstunternehmen von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen. Kleinstunternehmen heißt: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.

Zwei Dinge dazu, die gern untergehen. Erstens gilt diese Ausnahme nicht für Produkte. Wer Hardware herstellt oder in Verkehr bringt, muss die Produktanforderungen unabhängig von der Größe erfüllen. Zweitens ist die Grenze keine Einbahnstraße: Wer die zehnte Person einstellt, verliert die Ausnahme.

Und die Frist bis 2030?

Die fünfjährige Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030 nach Paragraf 38 Absatz 1 BFSG wird oft als allgemeine Schonfrist gelesen. Sie ist keine. Sie erlaubt Dienstleistungserbringern, bestimmte Produkte weiterzuverwenden, die vor dem 28. Juni 2025 bereits rechtmäßig im Einsatz waren, etwa Selbstbedienungsterminals. Für Websites gilt sie nicht.

Was WCAG 2.1 AA praktisch heißt

Der Maßstab ist die Norm EN 301 549, und die verweist für Webinhalte auf die WCAG 2.1 auf der Stufe AA. Das klingt nach 50 Kriterien, und das ist es auch. In der Praxis fallen fast alle Seiten über dieselbe Handvoll.

1. Kontrast. Text in Lesegröße braucht mindestens 4,5 zu 1 gegen seinen Hintergrund. Große Schrift, also ab 24 Pixeln oder ab 18,7 Pixeln fett, braucht 3 zu 1. Das ist der mit Abstand häufigste Fehler, weil helles Grau in einem Entwurf ruhig wirkt und auf einem hellen Bildschirm nicht mehr lesbar ist.

2. Umrandungen von Bedienelementen. Kriterium 1.4.11 verlangt 3 zu 1 für alles, was ein Bedienelement überhaupt erst erkennbar macht. Ein weißes Eingabefeld auf weißem Grund lebt allein von seinem Rahmen. Ist der ein zartes Hellgrau, ist das Feld für viele schlicht nicht da.

3. Sichtbarer Tastaturfokus. Wer mit der Tabulatortaste durch die Seite geht, muss jederzeit sehen, wo er ist. outline: none ohne Ersatz ist der Klassiker.

4. Gliederung. Genau ein h1 je Seite, keine ausgelassene Ebene. Screenreader springen über die Überschriften, eine Gliederung mit Loch ist eine falsche Angabe über den Aufbau der Seite.

5. Alternativtexte. Jedes inhaltstragende Bild braucht einen. Reine Dekoration bekommt bewusst einen leeren, damit sie nicht vorgelesen wird.

6. Formulare. Jedes Feld braucht eine echte Beschriftung. Ein Platzhalter allein genügt dafür nicht. Fehlermeldungen müssen sagen, was falsch ist, und dürfen sich nicht allein auf Farbe stützen.

7. Zoom und Umbruch. Die Seite muss bei 200 Prozent Vergrößerung und auf 320 Pixel Breite ohne waagerechtes Scrollen benutzbar bleiben.

Der Selbsttest in dreißig Minuten

Ohne Werkzeug, nur mit dem Browser:

  1. Tabulator drücken, immer wieder, vom Seitenanfang bis zum Fuß. Siehst du jederzeit, wo du bist? Kommst du überall hin, auch ins Menü und durch das Formular?
  2. Auf 200 Prozent zoomen. Bricht etwas ab, überlappt etwas, musst du zur Seite scrollen?
  3. Auf 320 Pixel verschmälern. Dasselbe noch einmal.
  4. Eine Textfarbe messen. Farbwert aus der Entwicklerkonsole holen, in einen Kontrastrechner werfen. Wenn dein Fließtext unter 4,5 liegt, hast du das Ergebnis für die ganze Seite.
  5. Die Überschriften ansehen. In der Konsole document.querySelectorAll('h1,h2,h3,h4') ausgeben lassen und die Ebenen der Reihe nach lesen. Genau ein h1? Keine Sprünge?
  6. Bildschirm ausschalten und mit einem Screenreader hören, was übrig bleibt. Das ist der ehrlichste Test und der unbequemste.

Kein Prüfwerkzeug findet alles. Automatische Tests erfassen je nach Untersuchung nur einen Teil der Kriterien, den Rest sieht nur ein Mensch.

Was wir an der eigenen Seite gefunden haben

Wir haben primero.link im August 2026 vollständig auf WCAG 2.1 AA gebracht. Nicht, weil wir müssten, sondern weil wir es Kunden verkaufen. Hier ist, was dabei herauskam. Die Werte sind gemessen, nicht geschätzt.

Fehler 1: Die Nebentextfarbe lag bei 2,6 zu 1. Ein helles Grau, #98A2AC, für Beschriftungen, Rollen unter Kundennamen, Hinweise unter Formularfeldern. Es stand an rund zwanzig Stellen. Nötig sind 4,5. Wir liegen jetzt bei 5,5. Der Fließtext ist gleich mit dunkler geworden, von 7,3 auf 10,2.

Fehler 2: Die Formularfelder hatten 1,4 zu 1. Ein zartes #D2D9DE auf Weiß. Das Kontaktformular sah aufgeräumt aus und war für Menschen mit schwacher Sehkraft praktisch unsichtbar. Nötig sind 3. Wir liegen jetzt bei 3,1.

Fehler 3: Die Beitragsübersicht ließ eine Überschriftenebene aus. Die Kacheln standen als h3 direkt unter dem h1 der Seite. Kein Mensch sieht das, ein Screenreader schon.

Dazu kamen zwei Dinge, die kein Kriterium verletzten, aber im Weg standen: Grün als Textfarbe lag bei 3,7 und damit unter dem Wert für Fließtext, und die kleinen gesperrten Versalienzeilen standen bei 10,5 Pixeln.

Insgesamt haben wir 33 Farbpaare gegen ihren tatsächlichen Hintergrund nachgemessen und 119 Schriftgrade angehoben. Die Marke selbst ist unverändert geblieben: Der Verlauf von Blau nach Grün trägt weiterhin die großen Überschriften, wo drei zu eins genügt, und ein abgedunkeltes Grün übernimmt überall dort, wo Grün Schrift ist.

Die Lehre daraus: Wir bauen seit Jahren Websites und dachten, das passt schon. Der Unterschied zwischen „sieht gut aus" und „ist messbar in Ordnung" waren drei echte Fehler. Wer nicht misst, findet sie nicht.

Die Barrierefreiheitserklärung

Betroffene Anbieter müssen Informationen zur Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung bereitstellen. Sie gehören an eine Stelle, die man findet, müssen selbst barrierefrei zugänglich sein und eine Rückmeldemöglichkeit enthalten. Ob als eigene Seite oder als Abschnitt in den Geschäftsbedingungen, ist eine Frage der Praktikabilität.

Hinein gehören der Stand der Barrierefreiheit, die zugrunde gelegten Anforderungen, bekannte Einschränkungen und ein Weg, Probleme zu melden. Was nicht hineingehört, ist eine pauschale Behauptung, die Seite sei vollständig barrierefrei. Das ist selten wahr und leicht zu widerlegen.

Was es kostet, wenn nichts passiert

Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie können Maßnahmen anordnen und Bußgelder verhängen: bis 10.000 Euro bei Verstößen gegen Informationspflichten, bis 100.000 Euro bei schwereren Verstößen.

Realistischer als das Bußgeld ist etwas anderes. Ein Nutzer beschwert sich, ein Wettbewerber mahnt ab, oder ein Ausschreibungsverfahren verlangt einen Nachweis, den du nicht hast. Und der Punkt, den man nicht rechtlich messen kann: Ungefähr jeder zehnte Mensch in Deutschland hat eine Beeinträchtigung, die die Nutzung einer Website berührt. Das sind Kunden.

Ein Nachmittag, der sich lohnt

Der größte Teil dessen, was WCAG 2.1 AA verlangt, läuft auf Korrekturen hinaus. Dunklere Textfarben, sichtbare Rahmen, ein Fokusrahmen, ein paar Alternativtexte, eine saubere Gliederung. Das meiste davon macht die Seite auch für Menschen ohne Einschränkung besser, weil es sie lesbarer macht.

Wenn du wissen willst, wo deine Seite steht: Schreib uns kurz. Wir schauen sie durch und sagen dir, was Pflicht ist und was Kür.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 11. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob dein Angebot unter das BFSG fällt, hängt am Einzelfall.

Quellen

Stand dieses Beitrags

Gegen BFSG und EN 301 549 geprüft, die Rechtslage ist unverändert. Sprachlich überarbeitet.

Häufige Fragen zum BFSG

Gilt das BFSG auch für meine kleine Firmenwebsite?

Das BFSG erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern, also vor allem Onlineshops, Buchungen, Bankgeschäfte und ähnliche Angebote. Eine reine Visitenkartenseite ohne Verkauf oder Buchung fällt in der Regel nicht darunter. Sobald aber online bestellt, gebucht oder ein Vertrag geschlossen werden kann, sieht es anders aus.

Bin ich als Kleinstunternehmen befreit?

Für Dienstleistungen gilt die Ausnahme nach Paragraf 3 Absatz 3 BFSG bei weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beide Werte müssen zusammen erfüllt sein. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht. Und wer knapp darunter liegt, sollte im Blick behalten, dass die Zahl der Beschäftigten schwanken kann.

Welcher Standard gilt für Websites?

Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG 2.1 auf der Stufe AA verweist. Praktisch heißt das unter anderem 4,5 zu 1 Kontrast für Text in Lesegröße, 3 zu 1 für große Schrift und für die Umrandung von Bedienelementen, sichtbarer Tastaturfokus, Alternativtexte, Formularbeschriftungen und eine Gliederung ohne ausgelassene Ebenen.

Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung?

Ja, betroffene Anbieter müssen Informationen zur Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung bereitstellen, gut auffindbar und selbst barrierefrei zugänglich, mit einer Möglichkeit für Rückmeldungen. Sie kann als eigene Seite stehen oder in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.

Was passiert bei einem Verstoß?

Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie können Maßnahmen anordnen und Bußgelder verhängen, gestaffelt bis 10.000 Euro bei Verstößen gegen Informationspflichten und bis 100.000 Euro bei schwereren Verstößen. Praktisch häufiger als das Bußgeld ist die Beschwerde eines Nutzers oder eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung.