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KI-Bilder kennzeichnen: was auf deiner Website Pflicht ist

Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Was du auf deiner Website kennzeichnen musst, was ohne Hinweis geht und wo fast alle Ratgeber danebenliegen. Mit Beispielen zum Nachbauen.

Ein Bildrahmen mit Hinweisplakette, daneben der Titel des Beitrags

Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung, also die Transparenzpflichten für künstlich erzeugte Inhalte. Wer auf seiner Website Bilder aus einer KI einsetzt, muss ab jetzt wissen, wann ein Hinweis dazugehört.

Die kurze Antwort vorweg: Nicht jedes KI-Bild braucht einen Hinweis, aber deutlich mehr, als die meisten denken. Und die Ausnahme für Satire ist keine Ausnahme von der Kennzeichnung, sondern nur von ihrer Aufdringlichkeit. Genau dieser Punkt steht in vielen Ratgebern falsch.

Zwei Rollen, zwei Pflichten

Die Verordnung unterscheidet zwischen Anbieter und Betreiber. Das klingt nach Juristendeutsch, entscheidet aber, was dich betrifft.

Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Das sind OpenAI, Google, Midjourney und ähnliche. Nach Artikel 50 Absatz 2 müssen sie ihre Ausgaben maschinenlesbar markieren, etwa über Metadaten nach dem C2PA-Standard oder über ein Wasserzeichen. Darum musst du dich nicht kümmern, das passiert im Werkzeug.

Betreiber ist, wer ein KI-System unter eigener Verantwortung nutzt, außer im rein privaten Rahmen. Wenn du für deine Firmenwebsite ein Bild generieren lässt, bist du Betreiber. Für dich gilt Artikel 50 Absatz 4, und der hängt an einem einzigen Begriff.

Der Begriff, an dem alles hängt: Deepfake

Artikel 3 Nummer 60 definiert einen Deepfake als

von KI erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würden.

Zwei Bedingungen also, und beide müssen zutreffen: Es ähnelt etwas Bestehendem, und es würde für echt gehalten. Daraus folgt eine praktische Faustregel:

  • Fotorealistisch heißt kennzeichnen. Ein generiertes Team im Besprechungsraum, ein generiertes Produktfoto, eine generierte Ladenfront. Dass die Personen nicht existieren, hilft nicht: Der Wortlaut nennt auch Gegenstände, Orte und Ereignisse.
  • Offensichtlich gezeichnet heißt in der Regel nicht. Ein flaches Symbolbild, ein Ablaufdiagramm, eine Illustration mit sichtbaren Konturen. Niemand hält so etwas für eine Aufnahme.
  • Dazwischen liegt ein schmaler Streifen. Je näher eine Illustration an einer Fotografie ist, desto eher greift die Pflicht. Nur für diesen Streifen gilt: im Zweifel kennzeichnen. Für alles, was klar auf einer Seite der Grenze liegt, gilt der Zweifel nicht.

Drei Beispiele

Fotorealistisches KI-Bild ohne jeden Hinweis, rot markiert als falsches Beispiel

So nicht. Das Bild soll wie eine Aufnahme des eigenen Teams wirken und trägt keinen Hinweis. Die Bildunterschrift behauptet sogar eine echte Situation. Das ist der Fall, für den Artikel 50 Absatz 4 gemacht wurde.

Dasselbe Bild mit einer Plakette im Bild und einem Hinweis in der Bildunterschrift, grün markiert als richtiges Beispiel

So ja. Eine Plakette im Bild und eine Zeile darunter. Beides zusammen ist mehr, als das Gesetz verlangt: Die Zeile allein genügt. Wichtig ist nur, dass der Hinweis beim Bild steht und nicht in einem Rechtstext im Fußbereich. Wer es unauffälliger möchte, findet weiter unten vier Wege.

Eine klar als Diagramm erkennbare Illustration ohne Hinweis, grün markiert

Keine Pflicht. Dieses Bild ist kein Deepfake. Es ähnelt nichts Bestehendem und niemand würde es für eine Aufnahme halten, damit fehlt schon die erste der beiden Bedingungen aus Artikel 3 Nummer 60. Hier musst du nichts kennzeichnen, und du sollst es auch nicht: Ein Hinweis an einer Stelle, an der keiner nötig ist, entwertet die Hinweise an den Stellen, an denen einer nötig ist.

Welches Bild braucht einen Hinweis

Bildtyp Beispiel Hinweis nötig Warum
Fotorealistisches KI-Bild von Menschen, Orten oder Produkten Ein generiertes Team im Besprechungsraum Ja Ähnelt bestehenden Personen, Gegenständen und Orten und würde für echt gehalten. Genau der Fall aus Artikel 3 Nummer 60.
KI-Bild, das eine bestimmte reale Person zeigt Ein generiertes Porträt eines Kunden Ja Derselbe Fall, verschärft. Dazu kommt das Recht am eigenen Bild, das unabhängig von der KI-Verordnung gilt.
Echtes Foto, inhaltlich mit KI verändert Eine Person wegretuschiert, ein Hintergrund ersetzt Ja Das Bild behauptet danach etwas anderes, als vor der Kamera war, und wirkt weiter wie eine Aufnahme.
Echtes Foto, nur technisch bearbeitet Aufgehellt, zugeschnitten, entrauscht, hochskaliert Nein Das Bild bleibt, was es war. Standardbearbeitung ändert die Aussage nicht.
Klar erkennbare Illustration oder Zeichnung Ein Symbolbild mit sichtbaren Konturen Nein Niemand hält es für eine Aufnahme, es fehlt die zweite Bedingung.
Diagramm, Icon, Schaubild Ein Ablauf in vier Kästen Nein Dasselbe. Auch dann, wenn eine KI es gezeichnet hat.
Logo, Muster, abstrakte Grafik Ein generierter Hintergrundverlauf Nein Ähnelt nichts Bestehendem.
Fotorealistisch, aber erkennbar unmöglich Ein Elefant auf einem Hochhaus, fotografisch gerendert Grenzfall Fotorealistisch schon, für echt gehalten eher nicht. Im Zweifel kennzeichnen, das kostet eine Zeile.
KI-Bild in einem offensichtlich satirischen oder künstlerischen Werk Eine Karikatur Ja, abgeschwächt Die Pflicht bleibt, nur die Form wird milder. Siehe den nächsten Abschnitt.
Stockfoto oder eigenes Foto ohne KI Ein Foto vom Fotografen Nein Keine KI im Spiel.

Satire ist nicht befreit

Der Satz, den man überall liest, lautet sinngemäß: Karikatur und Satire brauchen keine Kennzeichnung. Das stimmt so nicht.

Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 1 sagt, dass bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werken die Transparenzpflicht darauf beschränkt ist, das Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.

Die Pflicht bleibt also bestehen, nur die Form wird milder. Statt einer Plakette mitten im Bild darf der Hinweis in die Bildunterschrift, in den Abspann oder in die Begleitinformationen. Dazu kommt: Die Zuordnung zu einer dieser Kategorien muss im Einzelfall offensichtlich sein. Rein informierende oder werbende Inhalte fallen nicht darunter, und wo sich beides mischt, gilt der informierende Charakter.

Für eine Unternehmenswebsite heißt das praktisch: Auf die Satire-Ausnahme solltest du dich nicht stützen. Deine Seite informiert und wirbt.

KI-Texte: die kleinere Baustelle

Für Texte gilt Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 2, und der ist eng gefasst. Er betrifft Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Die Pflicht entfällt, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterlag und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt.

Übersetzt: Eine Leistungsbeschreibung, ein Portfolio oder ein Produkttext fallen nicht darunter. Ein Blogbeitrag zu einem Thema von öffentlichem Interesse kann darunterfallen, und dann reicht es aus, dass ein Mensch ihn geprüft hat und dafür geradesteht.

Wie der Hinweis aussehen muss

Artikel 50 Absatz 5 gibt drei Bedingungen vor. Die Angabe muss

  1. klar und unterscheidbar sein, also nicht versteckt und nicht im Kleingedruckten,
  2. spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition vorliegen, also sichtbar sein, sobald das Bild sichtbar ist,
  3. barrierefreien Anforderungen entsprechen.

Punkt drei wird gern übersehen. Ein Hinweis, der nur als Text in eine Grafik eingebrannt ist, erreicht niemanden, der einen Screenreader benutzt. Schreib den Hinweis deshalb als echten Text neben oder unter das Bild, nicht nur ins Bild hinein. Wenn du zusätzlich eine Plakette im Bild möchtest, gern, aber der Text darunter ist der Teil, der zählt. Wie man das sauber löst, steht in unserem Beitrag zur barrierefreien Website.

Formulierungen, die funktionieren:

  • Mit KI erstellt
  • KI-generiertes Bild
  • Bild: mit künstlicher Intelligenz erzeugt

Vermeiden würden wir Andeutungen wie „digital erstellt" oder „bearbeitet". Sie sagen nicht, worum es geht.

Unauffällig und trotzdem richtig

Nichts im Gesetz verlangt eine Plakette quer über dem Bild. Verlangt ist, dass die Angabe klar und unterscheidbar ist und spätestens bei der ersten Betrachtung vorliegt. Das lässt Spielraum, und diese vier Wege nutzen ihn:

  1. Die Bildunterschrift. Eine Zeile direkt unter dem Bild, in derselben Schrift wie der übrige Begleittext, nur kleiner. Das ist die unauffälligste Lösung, die die Vorgabe sicher erfüllt, weil die Zeile zusammen mit dem Bild sichtbar wird.
  2. Ein kleines, gleichbleibendes Kürzel. Ein dezentes „KI" in einer Ecke, überall an derselben Stelle, dazu einmal auf der Seite ein Satz, was das Kürzel bedeutet. Wer das durchhält, braucht pro Bild kaum Platz.
  3. Ein Hinweis über einer Bildstrecke. Bei einer Galerie, in der alle Bilder aus einer KI stammen, genügt ein Satz über der Strecke, solange er zusammen mit den Bildern zu sehen ist. Über einer Seite, auf der nur zwei von zwanzig Bildern generiert sind, genügt er nicht.
  4. Bei künstlerischen und satirischen Werken der Abspann. Nur dort erlaubt Artikel 50 Absatz 4 ausdrücklich, den Hinweis so zu setzen, dass er das Werk nicht stört, also etwa in die Begleitinformation oder den Abspann.

Zwei Wege reichen nicht aus:

  • Nur Metadaten. Die maschinenlesbare Markierung ist die Pflicht des Anbieters aus Absatz 2. Deine Pflicht aus Absatz 4 ist eine Angabe für Menschen. C2PA im Bild ersetzt sie nicht.
  • Nur ein Satz in der Datenschutzerklärung oder im Impressum. Der liegt nicht bei der ersten Betrachtung des Bildes vor.

Wer kontrolliert das

Für Deutschland ist die Bundesnetzagentur zuständig. Sie ist seit dem 2. August 2026 Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz, kurz KI-MIG. Die Aufsicht ist geteilt: In bereits regulierten Produktbereichen bleiben die etablierten Behörden zuständig, die Bundesnetzagentur koordiniert und übernimmt den Rest.

Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist. Für einen Mittelständler ist die realistische Gefahr weniger das Bußgeld als eine Abmahnung durch einen Wettbewerber.

Was du heute tun kannst

  1. Bestand durchgehen. Welche Bilder auf deiner Seite kommen aus einer KI? Wenn du es nicht mehr weißt, ist das schon die Antwort auf die nächste Frage.
  2. Notieren, was womit erzeugt wurde. Eine Zeile je Bild in einer Tabelle reicht. Wer das führt, kann eine Anfrage in fünf Minuten beantworten.
  3. Fotorealistische KI-Bilder kennzeichnen, sichtbar beim Bild und als echter Text.
  4. Metadaten nicht wegwerfen. Viele Bildoptimierer strippen beim Verkleinern sämtliche Metadaten und löschen damit auch die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter mitgeliefert hat. Prüf einmal, was dein Werkzeug macht.
  5. Nur im echten Zweifel kennzeichnen. Der Zweifel gilt für den schmalen Streifen zwischen Zeichnung und Fotografie. Wo klar keine Pflicht besteht, gehört auch kein Hinweis hin: Wer überall kennzeichnet, entwertet die Kennzeichnung dort, wo sie zählt.

Und was machen wir selbst

Auf primero.link stehen keine fotorealistischen KI-Bilder. Die Beispielbilder in diesem Beitrag sind bewusst als Zeichnung gebaut, unter anderem deshalb: Ein täuschend echtes Bild zu erzeugen, um zu erklären, wann man täuschend echte Bilder kennzeichnen muss, wäre eine merkwürdige Idee. Eine Kennzeichnungspflicht besteht für sie nach dem oben Gesagten nicht, und wir setzen deshalb auch keinen Hinweis darunter.

Wenn du deine Seite durchgehen willst und nicht sicher bist, was davon betroffen ist: Schreib uns kurz, eine erste Einschätzung kostet nichts.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 6. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die KI-Verordnung ist neu, zu vielen Einzelfragen gibt es noch keine gefestigte Auslegung und keine Rechtsprechung. Bei konkreten Vorhaben lohnt der Weg zu einer Anwältin oder einem Anwalt.

Quellen

Häufige Fragen zur Kennzeichnung

Muss ich jedes KI-Bild auf meiner Website kennzeichnen?

Nein. Die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 4 der KI-Verordnung hängt am Begriff Deepfake. Gemeint sind Bilder, Ton- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise als echt erscheinen würden. Ein Bild, dem man auf den ersten Blick ansieht, dass es gezeichnet ist, fällt nicht darunter. Ein fotorealistisches Bild einer Bürosituation dagegen schon.

Sind Satire und Karikatur von der Kennzeichnung ausgenommen?

Nein, und das ist der häufigste Irrtum. Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken wird die Pflicht nur abgeschwächt, nicht aufgehoben. Der Hinweis muss weiterhin gegeben werden, darf aber so gestaltet und platziert sein, dass er die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt, etwa im Abspann oder in der Bildunterschrift.

Wo genau muss der Hinweis stehen?

Artikel 50 Absatz 5 verlangt die Angabe klar und unterscheidbar, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition. Beim Bild auf einer Website heißt das: nicht erst in der Datenschutzerklärung und nicht erst nach einem Klick, sondern beim Bild selbst. Eine Plakette im Bild oder eine Zeile direkt darunter erfüllt das. Die Angabe muss außerdem barrierefrei zugänglich sein.

Gilt die Pflicht auch für KI-Texte?

Nur eingeschränkt. Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 2 betrifft Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Wurde der Text von einem Menschen geprüft und trägt jemand die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Pflicht. Für die Leistungsseite eines Handwerksbetriebs greift sie ohnehin nicht.

Was kostet ein Verstoß?

Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind nach der KI-Verordnung mit Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bedroht, je nachdem, welcher Betrag höher ist. In Deutschland überwacht die Bundesnetzagentur die Einhaltung, Grundlage ist das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz.