Deutschland
Der Großteil unserer Kunden, von Wuppertal bis Paderborn. Hier kennen wir jede Pflicht vom Impressum bis zur E-Rechnung aus eigener Arbeit.
Die meisten unserer Kunden sitzen in Deutschland. Für Unternehmen in Österreich und der Schweiz bauen wir genauso gern, im selben Ablauf, zum selben Festpreis ab 1900 Euro. Worin sich die drei Länder bei Impressum, Cookies und Barrierefreiheit unterscheiden, steht weiter unten.
Antwort innerhalb von 24 Stunden, nach Wunsch direkt mit Termin zum Erstgespräch.
Der Großteil unserer Kunden, von Wuppertal bis Paderborn. Hier kennen wir jede Pflicht vom Impressum bis zur E-Rechnung aus eigener Arbeit.
Dieselbe EU-Grundlage bei Barrierefreiheit und KI-Kennzeichnung, eigene Regeln bei Impressum und Cookies.
Eigenes Recht, eigene Währung. Wer in die EU verkauft, braucht zusätzlich die Regeln dort.
| Thema | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Impressum | § 5 DDG | § 5 ECG, dazu die Offenlegung nach § 25 MedienG | Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG |
| Cookies | Einwilligung nach § 25 TDDDG | Einwilligung nach § 165 Abs. 3 TKG 2021 | Information und Ablehnung nach Art. 45c FMG |
| Barrierefreiheit | BFSG, seit 28. Juni 2025 | BaFG, seit 28. Juni 2025 | Keine vergleichbare Pflicht für Private |
| KI-Kennzeichnung | Art. 50 KI-Verordnung | Art. 50 KI-Verordnung | Bei Nutzung in der EU |
| E-Rechnung | Ausstellen im B2B ab 2027 und 2028 | An den Bund seit 2014 | An den Bund ab 5000 Franken seit 2016 |
Für Websites in Deutschland gelten die Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG, die Einwilligung für Cookies und Speicherzugriffe nach § 25 TDDDG, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Onlineshops und Buchungen und seit dem 2. August 2026 Artikel 50 der KI-Verordnung. Ab 2027 kommt die Pflicht dazu, Rechnungen an andere Unternehmen als E-Rechnung auszustellen. Alles mit Datum und Grundlage steht auf unserer Seite Website-Pflichten.
Österreich setzt dieselben EU-Richtlinien um, mit eigenen Gesetzen. Das Impressum folgt § 5 E-Commerce-Gesetz, dazu kommt für viele Websites die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz mit Angaben zum Medieninhaber. Cookies brauchen nach § 165 Absatz 3 Telekommunikationsgesetz 2021 eine Einwilligung, sofern sie nicht unbedingt nötig sind. Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt wie das deutsche BFSG seit dem 28. Juni 2025 für Onlineshops und Buchungen mit Verbrauchern, mit derselben Ausnahme für Kleinstunternehmen. Artikel 50 der KI-Verordnung gilt unmittelbar. E-Rechnungen sind in Österreich seit 2014 für Lieferungen an den Bund Pflicht. Eine allgemeine Pflicht im Geschäft zwischen Unternehmen gibt es dort bislang nicht.
Die Schweiz hat eigenes Recht. Wer im elektronischen Geschäftsverkehr etwas anbietet, muss nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s UWG klare und vollständige Angaben zu Identität und Kontaktadresse machen, einschließlich E-Mail. Für Cookies verlangt Artikel 45c des Fernmeldegesetzes Information und eine Möglichkeit zur Ablehnung; wann eine Einwilligung nötig ist, beschreibt der Leitfaden des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Eine Pflicht zur Barrierefreiheit wie in der EU gibt es für private Shops nicht, und die KI-Verordnung gilt, sobald die Ergebnisse eines KI-Systems in der EU genutzt werden. Lieferanten der Bundesverwaltung müssen seit 2016 E-Rechnungen stellen, wenn der Vertragswert 5000 Franken übersteigt.
Für Schweizer Shops, die in die EU verkaufen, gilt beides: das eigene Recht und das Recht des Landes, in das verkauft wird.
Eine deutschsprachige Seite erreicht Besucher in allen drei Ländern, solange Preise, Versand und Rechtstexte für alle passen. Unterscheiden sich Preise, Währung oder Angebot, bekommt jedes Land eine eigene Fassung mit eigener Adresse und hreflang-Angaben wie de-DE, de-AT und de-CH. Das klären wir im Erstgespräch.
Diese Übersicht gibt den Stand vom 23. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung, weder in Deutschland noch in Österreich oder der Schweiz.
Bis zu sechs Seiten, Design, Technik und Einweisung, ab 1900 Euro.
Zum Angebot 02Nach WCAG 2.1 AA, dem Maßstab in Deutschland und Österreich.
Zur Prüfung 03Artikel 50 der KI-Verordnung gilt in Deutschland und Österreich gleich.
Zum CheckEine Stunde per Video. Wir klären Ziele, Umfang und die Regeln deines Landes.
Die erste Fassung mit deinen Inhalten. Du gibst Feedback.
Dein Feedback fließt ein, dazu Technik, Rechtstexte und Feinschliff.
Die Seite geht online, mit einer Stunde Einweisung.
Ja. Der Ablauf ist derselbe wie in Deutschland: vier Termine per Video, ein fester Preis, ein festes Datum. Die Unterschiede bei Impressum, Cookies und Barrierefreiheit berücksichtigen wir von Anfang an.
Das Schweizer Recht kennt keine vergleichbare Pflicht für private Onlineshops. Wer aber an Verbraucher in der EU verkauft, fällt dort unter die Umsetzungsgesetze des European Accessibility Act, in Deutschland das BFSG und in Österreich das BaFG.
Artikel 45c des Fernmeldegesetzes verlangt, dass Besucher über Cookies informiert werden und sie ablehnen können. Wann darüber hinaus eine Einwilligung nötig ist, beschreibt der Leitfaden des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten. Wer Besucher aus der EU anspricht, orientiert sich zusätzlich an den strengeren Regeln dort.
Beschreib kurz, was online gehen soll. Du hörst innerhalb von 24 Stunden von uns, mit einer klaren Einschätzung zu Termin und Preis.