Webdesign für Deutschland, Österreich und die Schweiz.

Die meisten unserer Kunden sitzen in Deutschland. Für Unternehmen in Österreich und der Schweiz bauen wir genauso gern, im selben Ablauf, zum selben Festpreis ab 1900 Euro. Worin sich die drei Länder bei Impressum, Cookies und Barrierefreiheit unterscheiden, steht weiter unten.

Antwort innerhalb von 24 Stunden, nach Wunsch direkt mit Termin zum Erstgespräch.

Dauer
14 Tage bis live
Preis
ab 1900 €
Länder
Deutschland, Österreich, Schweiz
Termine
Per Video

Passt für Unternehmen in allen drei Ländern

01

Deutschland

Der Großteil unserer Kunden, von Wuppertal bis Paderborn. Hier kennen wir jede Pflicht vom Impressum bis zur E-Rechnung aus eigener Arbeit.

02

Österreich

Dieselbe EU-Grundlage bei Barrierefreiheit und KI-Kennzeichnung, eigene Regeln bei Impressum und Cookies.

03

Schweiz

Eigenes Recht, eigene Währung. Wer in die EU verkauft, braucht zusätzlich die Regeln dort.

Thema Deutschland Österreich Schweiz
Impressum § 5 DDG § 5 ECG, dazu die Offenlegung nach § 25 MedienG Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG
Cookies Einwilligung nach § 25 TDDDG Einwilligung nach § 165 Abs. 3 TKG 2021 Information und Ablehnung nach Art. 45c FMG
Barrierefreiheit BFSG, seit 28. Juni 2025 BaFG, seit 28. Juni 2025 Keine vergleichbare Pflicht für Private
KI-Kennzeichnung Art. 50 KI-Verordnung Art. 50 KI-Verordnung Bei Nutzung in der EU
E-Rechnung Ausstellen im B2B ab 2027 und 2028 An den Bund seit 2014 An den Bund ab 5000 Franken seit 2016

Deutschland

Für Websites in Deutschland gelten die Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG, die Einwilligung für Cookies und Speicherzugriffe nach § 25 TDDDG, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Onlineshops und Buchungen und seit dem 2. August 2026 Artikel 50 der KI-Verordnung. Ab 2027 kommt die Pflicht dazu, Rechnungen an andere Unternehmen als E-Rechnung auszustellen. Alles mit Datum und Grundlage steht auf unserer Seite Website-Pflichten.

Österreich

Österreich setzt dieselben EU-Richtlinien um, mit eigenen Gesetzen. Das Impressum folgt § 5 E-Commerce-Gesetz, dazu kommt für viele Websites die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz mit Angaben zum Medieninhaber. Cookies brauchen nach § 165 Absatz 3 Telekommunikationsgesetz 2021 eine Einwilligung, sofern sie nicht unbedingt nötig sind. Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt wie das deutsche BFSG seit dem 28. Juni 2025 für Onlineshops und Buchungen mit Verbrauchern, mit derselben Ausnahme für Kleinstunternehmen. Artikel 50 der KI-Verordnung gilt unmittelbar. E-Rechnungen sind in Österreich seit 2014 für Lieferungen an den Bund Pflicht. Eine allgemeine Pflicht im Geschäft zwischen Unternehmen gibt es dort bislang nicht.

Schweiz

Die Schweiz hat eigenes Recht. Wer im elektronischen Geschäftsverkehr etwas anbietet, muss nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s UWG klare und vollständige Angaben zu Identität und Kontaktadresse machen, einschließlich E-Mail. Für Cookies verlangt Artikel 45c des Fernmeldegesetzes Information und eine Möglichkeit zur Ablehnung; wann eine Einwilligung nötig ist, beschreibt der Leitfaden des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Eine Pflicht zur Barrierefreiheit wie in der EU gibt es für private Shops nicht, und die KI-Verordnung gilt, sobald die Ergebnisse eines KI-Systems in der EU genutzt werden. Lieferanten der Bundesverwaltung müssen seit 2016 E-Rechnungen stellen, wenn der Vertragswert 5000 Franken übersteigt.

Für Schweizer Shops, die in die EU verkaufen, gilt beides: das eigene Recht und das Recht des Landes, in das verkauft wird.

Sprachfassungen für mehrere Länder

Eine deutschsprachige Seite erreicht Besucher in allen drei Ländern, solange Preise, Versand und Rechtstexte für alle passen. Unterscheiden sich Preise, Währung oder Angebot, bekommt jedes Land eine eigene Fassung mit eigener Adresse und hreflang-Angaben wie de-DE, de-AT und de-CH. Das klären wir im Erstgespräch.

Rechtlicher Hinweis

Diese Übersicht gibt den Stand vom 23. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung, weder in Deutschland noch in Österreich oder der Schweiz.

Quellen

Vierzehn Tage, vier Termine

  1. Tag 1

    Kickoff

    Eine Stunde per Video. Wir klären Ziele, Umfang und die Regeln deines Landes.

  2. Tag 4

    Entwurf

    Die erste Fassung mit deinen Inhalten. Du gibst Feedback.

  3. Tag 9

    Aufbau

    Dein Feedback fließt ein, dazu Technik, Rechtstexte und Feinschliff.

  4. Tag 14

    Live

    Die Seite geht online, mit einer Stunde Einweisung.

Was Kunden aus Österreich und der Schweiz fragen

Arbeitet ihr auch für Unternehmen in Österreich und der Schweiz?

Ja. Der Ablauf ist derselbe wie in Deutschland: vier Termine per Video, ein fester Preis, ein festes Datum. Die Unterschiede bei Impressum, Cookies und Barrierefreiheit berücksichtigen wir von Anfang an.

Gilt das Barrierefreiheitsgesetz auch für Schweizer Shops?

Das Schweizer Recht kennt keine vergleichbare Pflicht für private Onlineshops. Wer aber an Verbraucher in der EU verkauft, fällt dort unter die Umsetzungsgesetze des European Accessibility Act, in Deutschland das BFSG und in Österreich das BaFG.

Braucht eine Schweizer Website einen Cookie-Banner?

Artikel 45c des Fernmeldegesetzes verlangt, dass Besucher über Cookies informiert werden und sie ablehnen können. Wann darüber hinaus eine Einwilligung nötig ist, beschreibt der Leitfaden des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten. Wer Besucher aus der EU anspricht, orientiert sich zusätzlich an den strengeren Regeln dort.

Wo auch immer dein Unternehmen sitzt

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