Barrierefreiheit nach dem BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 und für Websites ohne Übergangsfrist. Es betrifft den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, also Onlineshops, Buchungen und Vertragsschlüsse. Maßstab ist WCAG 2.1 in der Stufe AA. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Wer betroffen ist, braucht dazu eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Wie wir das prüfen, steht beim Barrierefreiheit-Check.
KI-Kennzeichnung nach Artikel 50
Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Fotorealistische KI-Bilder, die bestehenden Personen, Orten, Gegenständen oder Ereignissen ähneln und für echt gehalten würden, brauchen einen sichtbaren Hinweis beim Bild. Wer einen KI-Chat einsetzt, muss dafür sorgen, dass Nutzer wissen, dass eine KI antwortet. Klar erkennbare Zeichnungen, Diagramme und Icons brauchen keinen Hinweis. Den Weg durch die eigene Seite beschreibt der KI-Kennzeichnung-Check.
E-Rechnung
Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz Rechnungen an andere Unternehmen als E-Rechnung ausstellen, ab dem 1. Januar 2028 alle übrigen. Ein PDF ist keine E-Rechnung; zulässig sind strukturierte Formate wie XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, außer den Profilen MINIMUM und BASIC-WL. Für Shops heißt das: Die Rechnungserstellung muss das Format können, die Website selbst bleibt davon meist unberührt.
Cookies und Speicherzugriffe
§ 25 TDDDG verlangt eine Einwilligung, bevor eine Website Informationen auf dem Gerät speichert oder ausliest, sofern das für den gewünschten Dienst nicht unbedingt nötig ist. Statistik, eingebettete Videos, Karten und Werbenetzwerke lösen die Pflicht in der Regel aus. Eine Seite ohne solche Bausteine braucht keinen Banner.
Impressum und Datenschutz
Die Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG gilt für jede geschäftsmäßige Website, die Datenschutzerklärung nach der DSGVO für jede Seite, die personenbezogene Daten verarbeitet, und das tut schon ein Kontaktformular. Beides gehört zur Grundausstattung und ändert sich selten.
Rechtlicher Hinweis
Diese Übersicht gibt den Stand vom 23. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht dein Angebot betrifft, hängt am Einzelfall.
Quellen